Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Nord West Etikett GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss 

  1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäftsbedingungen der Nord West Etikett GmbH ausgeführt. Lieferungen, Leistungen sowie Angebot erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen.
  2. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage. Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher Sprache.

2. Preise

  1. Preise aus Angeboten gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 2 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftragsgeber. Der Besteller bleibt der Auftraggeber, auch bei Lieferung an Dritte. Abweichungen benötigen eine schriftliche Vereinbarung. Alle Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer von zurzeit 19 % angegeben. Sie gelten ab Werk. Versicherung, Porto, sowie Fracht und sonstige Versandkosten sind nicht im Angebotspreis enthalten.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers insbesondere des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden berechnet. Geringfügige Änderungen, die einen erneuten Probedruck veranlassen sind ebenfalls nachträgliche Änderungen.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster, sowie Korrekturabzüge und weitere vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten werden berechnet.
  4. Kosten für die Nichtzustellbarkeit der bestellten Ware werden in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

3. Schriftverkehr

  1. Bei der Bestellung von Waren ist eine elektronische Postadresse anzugeben, die auf technische Funktionsfähigkeit geprüft wurde. Die Erreichbarkeit wird sichergestellt, indem Einstellungen des Spamfilters überprüft werden.
  2. Die genannte E-Mail-Adresse ist bis zum Widerruf für künftige Aufträge gültig.

4. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skontovereinbarungen müssen schriftlich festgehalten worden sein. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Ist die Vorleistung außergewöhnlich hoch kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben.
  4. Lässt sich nach Vertragsabschluss absehen, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ausfallen könnte, so kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Des Weiteren kann noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten werden. Gleiches bei Verzug von Zahlungen vorheriger Aufträge.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, diese werden schriftlich nach Eintreten des Verzugs mitgeteilt. Weitere Geltendmachung von Verzugsschäden sind möglich.

5. Lieferung

  1. Wird der Versand vom Auftragsnehmer übernommen, so geht die Gefahr auf den Auftragsgeber über, sobald die Sendung an die ausführende Person des Transportunternehmens übergeben wurde.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt nach dem ersten Tag nach Eingang der druckbaren Daten bzw. dessen Freigabe.
  3. Kommt der Auftragsnehmer mit der Leistung in Verzug so wird ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt. Die Rechte aus § 323 BGB können nur ausgeübt werden, wenn die Verzögerungen vom Auftragsnehmer zu vertreten sind.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Verzögerung.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obenliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer, bei vorheriger Absprache, auch bei der Lieferung zurückgegeben werden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragsnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragsnehmer ab. Der Auftragsnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist er Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragsnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragsnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswert der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zeitnah zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler wird mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber übertragen, außer es handelt sich um Fehler, die sich erst in den folgenden Produktionsprozessen ergeben haben.
  2. Die Beanstandungsfrist beträgt eine Woche nach Empfang der Ware. Versteckte Mängel, die eine zeitnahe Untersuchung nicht aufdecken, sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
  3. Beanstandungen, dessen Ursprung mangelhafte Druckdateien sind (RGB-Farben, zu niedrige Auflösung, nicht eingebettete Schriften oder keine Umwandlung in Pfade etc.), können nicht erhoben werden. Soweit es aufgrund der Fehlerhaftigkeit der gesendeten Daten zu Mehrkosten, durch Umwandlungen kommt, sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Des Weiteren wird für eventuelle Abweichungen bei einer Konvertierung keine Haftung übernommen.
  4. Geringfügige Farbabweichungen zu einem früheren Auftrag oder vom Probedruck bzw. Andruck zum Auflagendruck sind kein Mangel. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ist ausgeschlossen
  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit der eingesetzten Materialien haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  6. Zulieferungen (Datenträger und digital übermittelte Daten) durch den Auftraggeber oder einem beauftragten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflichtig seitens des Auftragsnehmers. Kopien dürfen beim Auftragnehmer erstellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, um Schäden durch übertragene Daten abzuwenden.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

8. Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
  3. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  4. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  5. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
  6. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  7. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

9. Handelsbrauch

  1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten oder andere Werkzeuge, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
  2. Gegenstände, die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erstellung des Endprodukts zur Verfügung gestellt werden, müssen vom Auftraggeber versichert werden, der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung.

10. Vertrag

  1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und der Nord West Etikett GmbH kommt erst nach einer digital oder postalisch zugestellten Auftragsbestätigung zustande.
  2. Eine Stornierung eines Auftrags ist nur vor Beginn der Produktion möglich. Eine Stornierung ist kostenfrei bis zur Übermittlung der Auftragsbestätigung möglich. Nach der Auftragsbestätigung ist der Auftraggeber verpflichtet Entschädigungszahlungen (20% des Kaufpreises vom Auftrag) zu leisten. Vollzogene Dienstleistungen für den stornierten Auftrag werden in Rechnung gestellt.

11. Kündigung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, soweit hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
  2. Geschlossene Verträge können außerordentlich und fristlos vom Auftraggeber gekündigt werden, wenn sich Druckdaten als pornografisch, faschistisch, radikal herausstellen oder die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. 

12. Verjährung

  1. Ansprüche des Auftragsgebers auf Gewährleitung und Schadensersatz (VII und VIII) verjähren mit Ausnahme unter Ziffer VIII 2. Genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

13. Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn der durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: März 2021

 

 

 

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